Wann gilt man als PV-Überschusseinspeiser bzw. wann gilt man als PV-Volleinspeiser.
Das weiß ja die BEG eigentlich nicht oder? Die kann doch nur unterscheiden ob man Bezug + Einspeisung bei der BEG macht oder nur Bezug oder nur Einspeisung.
Ist man aus BEG-Sicht ein PV-Volleinspeiser wenn man nur Einspeisung bei der BEG macht?
Und ein Überschusseinspeiser wenn man Bezug+Einspeisung bei der BEG hat?
Zusätzliche Abschläge (7Energy Verkauf)
PV-Anlagen bis 25kW Engpassleistung: Keine
PV-Anlagen >25kW Engpassleistung: 50% der OeMAG Abschläge
Was ist mit „OeMAG Abschläge“ gemeint? Sind das diese Ausgleichsabschläge für Engerie die z.B. 2022 und 2023 auf 0 waren (vermutlich aber 2024 > 0 sein werden)?
Wir sagen oft „Prosumer“ zu Mitgliedern die pro Standort jeweils zumindest einen Einspeise- und einen Verbrauchszählpunkt in der BEG haben. Und sonst sind es Consumer oder Producer.
Was ein Volleinspeiser oder ein Überschusseinspeiser ist ist aber ganz was anderes. Da geht’s darum ob jemand zwischen Produktionsanlage (zb. PV) und Einspeisezählpunkt auch noch Eigenverbrauch hat oder nicht. Bzw. ist es eher eine rechtliche Definition davon ob es Eigenverbrauch gibt oder nicht. Und entsprechend ist der rechtliche Rahmen ein anderer, auch für BEGs. Aber da weiß Thomas sicher noch mehr und genaueres.
Rechtlich hat das ebenfalls Auswirkungen. Für Überschusseinspeisung kann man die sog. Verfügungsgewalt über den in der Energiegemeinschaft (EEG oder BEG) verkauften Strom abgeben. Bei Volleinspeisung muss eine Energiegemeinschaft den Zählpunkt übernehmen.
Manche Energiegemeinschaften haben auch Volleinspeiser so aufgenommen, wie wenn es Überschusseinspeiser wären. Da wir aber nicht wissen, was die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen wären, tun wir das in der 7Energy - BEG nicht.
Woher weis eine Energiegemeinschaft ob es eine Überschusseinspeisungsanlage oder eune Volleinspeisungsanlage ist?
Und das kann man ja auch leicht umbauen lassen.
Das ist eine rechtliche Definition: Wir dürfen als Energiegemeinschaft über den Überschussstrom „verfügen“ und müssen aber nicht der Betreiber oder Besitzer der Anlage sein. Im ElWG - welches gerade in der Begutachtung ist - wird das auch noch entsprechend klargestellt.
Wir könnnen es über Einspeiseprofile feststellen. Mitglieder die hier eine Falschangabe machen, werden sehr wahrscheinlich aus der Energiegemeinschaft entfernt und sollte ein finanzieller Schaden entstanden sein, gibt es möglicherweise auch rechtliche Konsequenzen für das Mitgleid.
Es macht also aus meiner Sicht keinen Sinn sich da auf dünnes Eis zu begeben, noch dazu wo man keinen Vorteil hat, wenn man es tut.