zumindest bei der NetzNÖ ist es derzeit so, dass der Bezugszählpunkt und der Einspeisezählpunkt nur auf die gleiche Person laufen kann.
Vielleicht ändert sich das irgendwann mal, schlecht wäre es jedenfalls nicht.
Wenn ich jetzt bei so einem Standort eine PV hätte, wo der Einspeisezählpunkt auf eine Person läuft der aber nicht die PV gehört, wie würde das dann aussehen wenn ich mit dem Einspeisezählpunkt zur BEG gehen würde.
Oder anders gefragt, muss beim Beitritt zur BEG der Einspeisezählpunkt Name/Ansprechpartner der gleiche sein wie der Name/Ansprechpartner der zur BEG geht und diesen Zählpunkt angibt?
Oder kann das auch auf die Person laufen der die PV eigentlich gehört?
Das ist meines Wissens nach schon mal nicht erlaubt und wurde in einem Entscheid der E-Control behandelt. Im Entscheid ging es darum, dass die Anlage nicht dem Eigentümer des Gewerbebetriebs gehört hat, dieser aber den Strom nutzen konnte und der Überschuss vom PV-Erichter und Betreiber an die ÖMAG verkauft wurde. Der Netzbetreiber wollte den Netzzugang für den Betreiber verweigern, aber das wurde ihm von der E-Control untersagt.
Mitglieder müssen den ZP kontrollieren - sie müssen nicht im Eigentümer der Anlage sein. Die Anlage könnte ja über eine Pacht-Contracting laufen und z.B. nach 10 Jahren in den Besitz eines Hauseigentümers übergehen.
Die Frage die du dir stellen musst:
Wer verkauft den Strom an die ÖMAG oder einen sonstigen Abnehmer?
→ das ist auch der Name / die Firma welche bei uns Mitglied werden muss.
Verstehe ich das richtig: Habe ich in meinem Namen für 2 verschiedene Adressen Abnahmeverträge mit der zB OeMAG kann ich mich der 7energy BEG nicht für beide Adressen anschließen (und die Option Zero nutzen)?
Ich müsste vermutlich den Liefervertrag für eine Adresse erst auf eine andere Person übertragen, die dann ebenfalls Mitglied werden muss - richtig?
Nein, das verstehst du falsch.
Du kannst soviele Abnahme- / Bezugsadressen haben wie du willst. Wir nennen das „Anlagen“ und jede Anlage kann eine eigene Anschrift haben. Bei einer Firma können das leicht mal 10 verschiedene Adressen sein.
Wichtig ist, dass du mit den Netzbetreiber(n) auch an allen Adressen den Vertrag für den Anschluss des Zählpunktes hast.
Da gehts aber nur darum das quasi ein Untermieter (dem die PV gehört) den Einspeisezählpunkt, der aber auf den Hauseigentümer läuft mitverwenden darf.
Das man Einspeisezählpunkt und Bezugszählpunkt auf unterschiedliche Personen melden dürfen kann, davon hätte ich nichts gesehen.
Und das ist halt leider auch das Problem weil die Einspeisung ja dem PV-Eigentümer und das muss nicht der Haus- und Zählpunkt-Eigentümer sein, zusteht.
Widerspricht sich das nicht?
Die Einspeisevergütung gehört eigentlich dem dem auch die PV-Anlage gehört und das muss eben nicht der Einspeisezählpunktbesitzer sein.
Die ÖMAG verlangt als Vertragspartner genau die Person die auch beim Netzbetreiber als Zählpunktbesitzer eingetragen ist.
Wenn also „Karl Huber“ eingetragen ist und man bei der ÖMAG „Karl und Maria Huber“ angibt bemängelt die ÖMAG das schon und ich kenne Fälle wo die dann nichts auszahlen. Und noch schlimmer ist es natürlich wenn auch der Nachname anders ist.
Angeblich gibts da einen Trick, das man zuerst 1:1 den Zählpunktbesitzer einträgt und dann mit Rechtsnachfolge nur bei der ÖMAG ändert, aber nicht beim Netzbetreiber.
Geht das bei der 7Energy BEG auch?
Bei einem Volleinspeiser den wir in die 7Energy - BEG aufnehmen ist das normalerweise der richtige Prozess. Bisher haben wir aber nur einen Testballon mit einer kleinen Volleinspeiseanlage laufen … und wir können jetzt schon sagen, dass die „Rechtsnachfolge“ bei der OeMAG alles andere als ein einfacher, standardisierter Prozess ist.
Sehe ich nicht so. Der Eigentümer der PV-Anlage kann jeden privatrechtlichen Vertrag mit dem Hauseigentümer schließen den er will.
Das geht wahrscheinlich nicht, wenn es es ein Überschusseinspeiser ist. Ein Volleinspeiser hat ja einen eigenen Zähler und auch einen eigenen Zählpunkt und damit ist dieser unabhängig vom Verbrauchszählpunkt.
Das sehe ich eben als Problem und hoffe das Einspeisezählpunkt und Bezugszählpunkt am gleichen Zähler auch irgendwann auf unterschiedliche Personen laufen dürfen.
Das ist z.B. sinnvoll wenn eine Contracting Firma das Dach mietet, eine PV drauf macht (die sich der Hauseigentümer viellleicht auxh gar nicht leisten kann oder will).
Den Eigenverbrauch darf der Hauseigentümer zum Teil als Dachmiete behalten. Der Überschuss gehts ins Netz (BEG, ÖMAG, …).
Natürlich kann man auch Volleinspeiser maxhrn aber das ist doch für alle beteiligten Mist.
Und Bezugszählpunkt auch auf den PV-Eigentümer geht auch nicht wirklich.
Also ich hoffe auf dem Gebiet wird im EAG was geändert. Weil das ist ein perfekter UseCase und eben ein Teil unsere Klimaziele zu erreichen.
Aktuell werden wir mal den aktuellen Testballon weiter verfolgen, um den Aufwand abschätzen zu können. Es sieht aber danach aus, dass sich der Aufwand nur bei deutlich größeren Anlagen rechtfertigen läßt.
Weil wir den Zählpunkt übernehmen müssen und die BEG dann den Reststrom an einen Reststromabnehmer verkaufen muss. Also zum Beispiel den Abnahmevertrag mit dem ÖMAG übernehmen muss.
Ich habe mal Google Gemini befragt, aber ob die Antwort so stimmt kann ich halt nicht sagen (habe schon öfters was gefragt und die Antwort war eigentlich so nicht richtig):
Zitat:
Nein, die Energiegemeinschaft muss den Zählpunkt bei einer Volleinspeisung nicht übernehmen. Es gibt zwei Möglichkeiten :
1. Zählpunkt beim Anlagenbetreiber:
Der Zählpunkt bleibt beim Anlagenbetreiber.
Die Energiegemeinschaft und der Anlagenbetreiber schließen einen Vertrag, in dem die Modalitäten der Volleinspeisung geregelt werden.
Der Anlagenbetreiber ist weiterhin für die Messung und Abrechnung der erzeugten Energie verantwortlich.
2. Zählpunkt bei der Energiegemeinschaft:
Die Energiegemeinschaft übernimmt den Zählpunkt.
Die Energiegemeinschaft wird zum Netzbetreiber und ist für die Messung und Abrechnung der erzeugten Energie verantwortlich.
Die Energiegemeinschaft muss die entsprechenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen.
Welche Option die beste ist, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. Es ist daher wichtig, die Vor- und Nachteile beider Optionen abzuwägen.
Vorteile der Option 1:
Der Anlagenbetreiber behält die Kontrolle über den Zählpunkt.
Die Energiegemeinschaft muss keine rechtlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen.
Nachteile der Option 1:
Der Anlagenbetreiber muss einen Vertrag mit der Energiegemeinschaft schließen.
Die Energiegemeinschaft hat keinen direkten Zugriff auf die Daten des Zählpunkts.
Vorteile der Option 2:
Die Energiegemeinschaft hat die Kontrolle über den Zählpunkt.
Die Energiegemeinschaft hat direkten Zugriff auf die Daten des Zählpunkts.
Nachteile der Option 2:
Die Energiegemeinschaft muss die rechtlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen.
Die Energiegemeinschaft wird zum Netzbetreiber.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Energiegemeinschaft bei einer Volleinspeisung nicht den Zählpunkt übernehmen muss. Es gibt zwei Möglichkeiten, die jeweils Vor- und Nachteile haben.