Umfrage: Einspeisefreigabe von PV-Anlagen durch Netzbetreiber

Ich habe am Wochenende wieder mal mit einem Bekannten über sein leidiges Thema: Freigabe zur Netzeinspeisung des Netzbetreibers gesprochen. Er hatte vor rund zwei Jahren eine PV mit Speicher installiert um die Bezugskosten zu dämpfen (Wärmepumpe) und später E-Auto dazu gekommen.

Damals hat ihm der NB die Anlage zwar freigegeben - die Netzeinspeisung aber untersagt. Es wurde der Smart-Meter bidirektional freigeschalten und eine ZP Nummer vergeben - aber wie gesagt die Einspeisung verboten. Begründung: a. Kabelanlage und Trafo wären überlastet und b. die Einspeisung bis zum Ausmaß der zugesagten Leistungsbemessung des Netzanschlusses (bei ihm ca. 8kW) führe wegen dem der Verteilnetzanlage zu Grunde gelegten Gleichzeitigkeitsfaktor ebenfalls zu einer Überlastung. Deswegen würde keine Anlage im entsprechenden Gebiet freigeschalten.

Ich habe ihm empfohlen an den Regulator heranzutreten. Immerhin verliert er so ca. 35% an Energieausbeute seiner Anlage im Jahr, die er nicht einspeisen kann. Die Frist von einem Jahr lt. bestehenden ElWG ist ebenfalls abgelaufen. Eine Einspeisung bis zur (bezahlten) Netzanschlußleistung muss gestattet werden, etc. Da die Anlage rd. 12kWp hat, gilt auch der vereinfachte, Netzanschluß nach §17a ElWOG.

Meine Frage: Wie sieht es da bei Euch persönlich oder im speziellen in Euren Anschlussgebieten aus? Für mich scheint es, dass diese Situation von vielen hingenommen wird - und a. das Potential von EEGs/BEGs gar nicht ausgeschöpft werden kann und b. die Netzbetreiber da auch gerne eine ruhige Kugel schieben…

Mich würde so die generelle Situation in Österreich interessieren - weil ja die Systemverordnung zu den Netzgebühren mit dem neuen ElWG auch geändert werden sollen.

Immerhin sieht das ElWOG vor, dass:

  • Im Netzzugangsvertrag ist der Zeitpunkt der möglichen Inbetriebnahme der Anlage durch den Netzbetreiber anzuführen. (§ 46 Abs 4 ElWOG)
  • Die Inbetriebnahme darf für Anlagen mit Anschluss an der Netzebene 5 bis 7 maximal 12 Monaten nach Abschluss des Netzzugangsvertrags liegen.
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2022 gabs hier in der Gegend nur Zusagen mit Nulleinspeisung. Ein knappes Jahr später wurden die Kapazitäten ausgebaut und jeder durfte im Ausmaß des Antrags einspeisen. Stmk, Netzbetreiber Feistritzwerke.

Ich glaube das ist auch ein Problem der zugesagten „Netznutzung“ bzw. „Netzanschlußleistung“.

Ich sehe z.B. in keinem Dokument des Stromlieferanten, daß diese Leistung irgendwo definiert bzw. angegeben ist.
Um ehrlich zu bleiben, hatte mich bis gestern auch nicht darum gekümmert, da der Strom bisher immer ausreichend zur Verfügung stand.

Doch mit dem Antrag auf PV-Einspeisung (nur Überschuß und dann auch nur einer maximalen Engpassleistung von 9,18 kW) motzen die Energie Steiermark.
Sie genehmigen zwar den Anschluß, „faseln“ aber davon, daß ich für den technisch geeigneten Anschlusspunkt (tgA) zu bezahlen habe.

Aus dem Netzanschlusskonzept:

der neu zu errichtende Anschlusspunkt direkt bei der Trafostation. Die
hierfür anfallenden Netzausbaukosten sind vom Kunden anteilhaft zu
bezahlen.

Was da jetzt für Kosten anfallen sollen, was „mein“ Anteil wäre … kann ich mir sonstwo raussaugen!
Stattdessen muß ich die „beauftragen“ mir ein Angebot (nach 3-maliger Anfrage) zu machen.

Bin ja schon gesapnnt was da kommen wird.

Lt. §17a gilt ja das:

Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.

Die Anfrage zur „zugesagten Netznutzung“ läuft mal schon …

Wenn die zugesagte Netznutzung / Netzbereitstellung nirgends in Unterlagen angegeben ist, dann ist ein heißer Tipp nachzusehen, welche Vor/Nachzählersicherungen (je nach EVU-Vorschrift) verbaut sind. Sollten Vor- und Nachzählersicherungen im Zählerschrank verbaut sein, so ist die kleinere Dimension anzunehmen. Ich habe in manchen Zählerschränken auch schon mal einstellbare gesehen. Da ist dann ein kleiner Einstellschalter vorhanden der eben mit den entsprechenden Stromgrenzen beschriftet ist.

Es müssen jedenfalls Sicherungen im verblombten Bereich sein.

Die zugesagte Netzbereitstellung entspricht in etwa:
25A - 4kW
35A - 7kW
40A - 12kW
50A - 20kW

Danke für den Tipp.
Aber … wie kommt man in den verblombten Bereich, dazu haben ja nur die Mitarbeiter des Energielieferanten Zugang?

Könnte den Elektriker des Energielieferanten fragen der das damals gemacht hat (kompletter Zugang wurde vor 2 Jahren von denen auf ihre Kosten unterirdisch verlegt, inklusive neuem Sicherungskasten auf meine Kosten).

Ich habe 3 Sicherungen a 32A - müssten dann so ca. 6 kW sein:

Habe soeben die Bestätigung von der Energie Steiermark bzgl. Netzbereitstellungs-/Vertragsleistung bekommen: sind 8.6 kW

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